ABGB: § 231
Ein Studium schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes nur dann hinaus, wenn es zielstrebig betrieben wird. Maßstab ist die durchschnittliche Abschnitts- bzw Studiendauer. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unterhaltsanspruch mangels Zielstrebigkeit nicht schon vor deren Ablauf entfallen kann.