ABGB: § 231
Die durch den Kinderfreibetrag eintretende Steuerersparnis vermindert wie der Unterhaltsabsetzbetrag das Ausmaß, in dem die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Unterhalt angerechnet werden können. Zumindest seit der Erhöhung des Kinderfreibetrags im Rahmen der Steuerreform 2015 ist dieser Effekt bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr vernachlässigbar.