ABGB: § 608
GBG: § 5, § 9
Ein im Grundbuch angemerktes Besitznachfolgerecht schließt die rechtsgeschäftliche oder exekutive Begründung von Pfandrechten an der Liegenschaft ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten aus.
ABGB: § 608
GBG: § 5, § 9
Ein im Grundbuch angemerktes Besitznachfolgerecht schließt die rechtsgeschäftliche oder exekutive Begründung von Pfandrechten an der Liegenschaft ohne Zustimmung des Nachfolgeberechtigten aus.