ABGB: § 364c
Zwischen Schwiegereltern und -kindern kann ein Veräußerungs- und Belastungsverbots nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Ehe, welche die Angehörigeneigenschaft vermittelt, im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchantrags noch aufrecht ist. Ist sie - zB aufgrund des Todes des Ehegatten - bereits beendet, ist eine Verbücherung des Verbots ausgeschlossen.