Dass in der gemieteten Geschäftsräumlichkeit im Sommer hohe Raumtemperaturen erreicht werden, kann nach Ansicht des Autors einen Mangel des Bestandobjekts darstellen, der Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter begründet. Ob und unter welchen Umständen ein Mangel vorliegt, könne nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen und des Vertragszwecks beurteilt werden. Im Fall eines Mangels stehe dem Mieter grundsätzlich ein Zinsminderungsanspruch gem § 1096 Abs 1 ABGB zu (siehe zB 6 Ob 195/16v = Zak 2017/129, 76). Weiters sei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den Mangel im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu beheben, wobei im Vollanwendungsbereich des MRG zu differenzieren sei. Bestehe der für die Aufheizung verantwortliche Mangel an allgemeinen Teilen des Hauses, sei der Vermieter gem § 3 Abs 2 Z 1 MRG uneingeschränkt erhaltungspflichtig. Liege er im Mietobjekt, sei eine Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung denkbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung würden jedoch idR nicht vorliegen (vgl jedoch 5 Ob 110/15k = Zak 2016/291, 155).