Als Ausnahme von der subjektiven dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche sieht § 1489 S 2 ABGB vor, dass Schadenersatzansprüche wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst nach 30 Jahren verjähren. Der Beitrag befasst sich ausführlich mit dem Zweck dieser Norm. Außerdem vertritt der Autor darin ua die Ansicht, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, sowohl an verurteilende als auch freisprechende Strafurteile gebunden ist. Bei einer eigenständigen Prüfung sei es verpflichtet, dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu folgen. Mit der Judikatur (zB 3 Ob 120/06b = Zak 2006/720, 418) sei davon auszugehen, dass die kurze Verjährung nur gegenüber dem Täter ausgeschlossen ist, nicht jedoch gegenüber einer mithaftenden Person, der selbst keine strafbare Handlung vorgeworfen werden kann (zB Haftung für den Erfüllungsgehilfen).