Nach Darstellung des Autors existieren zur Frage, wie lange die Verjährungs- bzw Gewährleistungsfrist nach einem Verbesserungsversuch oder einer Verbesserungszusage erneut läuft, unterschiedliche Judikaturlinien. RIS-Justiz RS0018739 gehe offenbar von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus, während andere Entscheidungen (zB 7 Ob 541/95) die Gewährleistungsfrist von zwei bzw drei Jahren heranziehen. Seiner Ansicht nach stellt eine Verbesserungszusage idR ein deklaratives Anerkenntnis dar, das zum Neubeginn der zwei- bzw dreijährigen Gewährleistungsfrist führt. Die Frist sei bis zum Scheitern der Verbesserungsbemühungen gehemmt. Nach Annahme der verbesserten Sache stehe dem Übernehmer die neu anlaufende Gewährleistungsfrist zur Verfügung, um denselben, tatsächlich nicht behobenen Mangel oder während der Verbesserungsversuche neu entstandene Mängel geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist für andere schon ursprünglich vorhandene Mängel beginne nicht erneut. Dass § 933 Abs 1 ABGB den Beginn der Gewährleistungsfrist für Sachmängel ausnahmslos mit der Ablieferung der Sache ansetzt, erscheine verfassungsrechtlich bedenklich.