Der Autor geht auf einige Bereiche der Erbrechtsreform ein, in denen er praktisch bedeutsame Auslegungsschwierigkeiten ortet. Ua vertritt er die Auffassung, dass die strittige Frage, ob sich ein Motivirrtum nur dann als Anfechtungsgrund eignet, wenn er der ausschließliche Beweggrund für die letztwillige Verfügung war (siehe zB 10 Ob 2/06a = Zak 2006/570, 333), durch das ErbRÄG 2015 in § 572 ABGB nicht geklärt wurde. Seiner Ansicht nach ist ein Kausalitätsbeweis im Sinn der conditio sine qua non-Formel ausreichend. Entgegen den Materialien (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 9) bilde die Anführung des Motivs in der Verfügung keine Anfechtungsvoraussetzung. Die automatische Aufhebung letztwilliger Verfügungen zugunsten des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten mit Auflösung der Partnerschaft (§ 725 Abs 1 ABGB) betreffe nicht nur während der Partnerschaft, sondern auch zuvor errichtete Verfügungen. Die in den Materialien angelegte Interpretation des § 765 ABGB, der einjährige Aufschub der Möglichkeit, den Geldpflichtteil geltend zu machen, stelle eine reine, die Fälligkeit nicht hinausschiebende Stundung dar, erscheine nicht zwingend. Probleme werfe dies insb in Bezug auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf. Die subjektive dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB sollte im Ergebnis frühestens mit der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung beginnen.