EO: §§ 331 ff, § 341 Abs 1
Die Exekution durch Zwangsverwaltung wird weder bei einem Gast- oder Schankbetrieb noch bei einem Bordellbetrieb durch § 341 Abs 1 S 2 EO ausgeschlossen. Die Zwangsverwaltung eines Bordellbetriebs scheitert auch nicht an der Höchstpersönlichkeit der nach dem Stmk ProstitutionsG erteilten Bordellbewilligung, weil diese zumindest der Ausübung nach übertragbar ist.