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Amtswegige Bedachtnahme auf Unpfändbarkeit nur bei begründeten Anhaltspunkten

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/98Zak 2018, 59 Heft 3 v. 20.2.2018

EO: § 250

AHG: § 1

Die Regelungen der EO zur Unpfändbarkeit (hier: Berufsschutz gem § 250 Abs 1 Z 2 EO) sind zwar von Amts wegen zu beachten. Ein amtswegiges Vorgehen setzt jedoch begründete Anhaltspunkte voraus, die über die bloße Behauptung des Verpflichteten hinausgehen.

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