EO: § 250
AHG: § 1
Die Regelungen der EO zur Unpfändbarkeit (hier: Berufsschutz gem § 250 Abs 1 Z 2 EO) sind zwar von Amts wegen zu beachten. Ein amtswegiges Vorgehen setzt jedoch begründete Anhaltspunkte voraus, die über die bloße Behauptung des Verpflichteten hinausgehen.