EO: § 141 Abs 5
ABGB: § 1299, § 1311
Wenn der Sachverständige das Versteigerungsobjekt im Schätzungsgutachten schuldhaft zu hoch bewertet hat, haftet er dem Ersteher gem § 141 Abs 5 EO für dadurch verursachte Vermögensnachteile. Ersatzfähig ist jedoch lediglich die Differenz zwischen dem Meistbot und dem tatsächlichen, das Meistbot unterschreitenden Verkehrswert. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht verlangen kann der Ersteher den Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlichen Meistbot und jenem fiktiven Meistbot, um das er das Objekt bei korrekter Verkehrswertermittlung ersteigern hätte können. Dies gilt auch dann, wenn im Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich der Ersteher als Bieter aufgetreten ist.