ZPO: § 17, § 190, § 477 Abs 1
Sofern die Unterbrechung des Zivilprozesses nicht eben wegen dieses Streits erfolgt ist, erfasst sie auch den Streit über die Zulassung einer Nebenintervention. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Nebenintervention, das erst nach Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebracht worden ist, ist daher nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen.