ASVG: § 332
ABGB: § 1489
Gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den der Schadenersatzanspruch im Weg der Legalzession nach § 332 ASVG bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergeht, beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn er bzw sein zuständiger Ressortleiter Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können. Das Wissen des Geschädigten kann dem Sozialversicherungsträger nicht zugerechnet werden.