ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Beim Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen, der auch für Ärzte gilt, handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der auf das durchschnittliche Wissen bzw die typischen Fähigkeiten abstellt. Dass er über keine außergewöhnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann einem Arzt nicht vorgeworfen werden.