ABGB: § 907a
Die Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift führt zu "einer Art Holschuld", weil der Gläubiger die Abbuchung auslöst. Dass der Gläubiger den Betrag nicht rechtzeitig abruft, kann keinen Schuldnerverzug auslösen. Der Schuldner hat ab Fälligkeit "jederzeit" für ausreichende Kontodeckung zu sorgen, um die Einlösung der Forderung zu ermöglichen.