Stmk WBFG 1993: § 20 Abs 3
JN: § 1
Die Rückforderung der Wohnbeihilfe gem § 20 Abs 3 Stmk WBFG 1993 wegen falscher Angaben oder des Verschweigens relevanter Umstände setzt nicht nur bewusstes Handeln, sondern auch einen Kausalzusammenhang mit dem Bezug voraus. Wenn die Beihilfe auch bei vollständiger und richtiger Information (hier: über einen Mitbewohner) in derselben Höhe gewährt worden wäre, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.