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Rückforderung der Wohnbeihilfe wegen falscher Angaben im Antrag nur bei Kausalität

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/89Zak 2018, 57 Heft 3 v. 20.2.2018

Stmk WBFG 1993: § 20 Abs 3

JN: § 1

Die Rückforderung der Wohnbeihilfe gem § 20 Abs 3 Stmk WBFG 1993 wegen falscher Angaben oder des Verschweigens relevanter Umstände setzt nicht nur bewusstes Handeln, sondern auch einen Kausalzusammenhang mit dem Bezug voraus. Wenn die Beihilfe auch bei vollständiger und richtiger Information (hier: über einen Mitbewohner) in derselben Höhe gewährt worden wäre, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

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