ABGB: §§ 871, 1152
Die ärztliche Aufklärungspflicht beschränkt sich auf medizinische Belange. Hinsichtlich der Behandlungskosten treffen den Arzt keine besonderen Aufklärungs- oder Warnpflichten.
OGH 25. 10. 2017, 3 Ob 125/17d
ABGB: §§ 871, 1152
Die ärztliche Aufklärungspflicht beschränkt sich auf medizinische Belange. Hinsichtlich der Behandlungskosten treffen den Arzt keine besonderen Aufklärungs- oder Warnpflichten.
OGH 25. 10. 2017, 3 Ob 125/17d