ABGB: § 865, § 877, § 1295 Abs 1, § 1392, § 1431
Nach stRsp ist der Zessionar, an den die Leistung erfolgt ist, für einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des Schuldners (hier: wegen Geschäftsunfähigkeit) passiv legitimiert. Dies gilt auch im Fall einer Inkassozession. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mithaftung des Zedenten bestehen kann, bleibt offen.