ZPO: § 219
AußStrG: § 22, 141
Zumindest vor Abgabe einer Erbantrittserklärung ist die Einsichtnahme eines Erbanwärters in den Sachwalterschaftsakt des Betroffenen ausgeschlossen, und zwar auch in Bezug auf jene Teile, welche die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffen.