Während nach der früheren VwGH-Rsp auch bei separat eingebrachten Rechtsmitteln der Hauptpartei und des Nebenintervenienten die Pauschalgebühr nur einmal anfiel, hat der VwGH in Ra 2016/16/0095 ausgesprochen, dass auch der Nebenintervenient die volle Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zu entrichten hat. In der Rs 1 R 180/17x befasste sich das OLG Linz mit einem Fall, in dem einem Nebenintervenienten aufgrund dieser Judikaturänderung nachträglich die Pauschalgebühr vorgeschrieben worden ist. Es gelangte zum Schluss, dass der Nebenintervenient gem § 54 Abs 2 ZPO die Ergänzung der Kostenentscheidung beantragen kann. Die vierwöchige Antragsfrist laufe ab dem Zeitpunkt, in dem ihm das Gericht die Gebührenschuld zahlenmäßig bekannt gegeben hat.