Nach Ansicht des OLG Innsbruck (5 R 29/17d) ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten eine "gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung" iSd § 34 Abs 4 GebAG. Dies hat zur Folge, dass die Sachverständigengebühr für ein ärztliches Gutachten nach dieser Honorarordnung zu bemessen ist, wenn der "Ärztetarif" des § 43 GebAG keinen Tarifansatz vorsieht (wie im Fall eines Gutachtens zur Frage, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt). Die Judikatur der OLG ist uneinheitlich (wie hier OLG Wien 5 R 13/16t; gegenteilig OLG Linz 3 R 90/12v).