Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012 stellen dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung. Ob sich auch Personen, auf die der Schadenersatzanspruch übergegangen ist, auf diese Bestimmungen berufen können, hängt nach der Rsp des EuGH von ihrer Unterlegenheit gegenüber dem Versicherer ab (näher zB C-340/16 , KABEG/MMA IARD = Zak 2017/473, 279). Im Vorabentscheidungsverfahren C-106/17 , Hofsoe/LVM hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass eine natürliche Person, die sich Schadenersatzforderungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Geltendmachung abtreten hat lassen, den Haftpflichtversicherer mangels Unterlegenheit nicht gestützt auf die angeführten Bestimmungen an ihrem Sitz klagen kann.