In 5 Ob 123/17z = Zak 2017/680, 395 hat der OGH die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG bejaht, in der vorgesehen ist, dass das Mietverhältnis am Monatsersten begonnen hat und drei Jahre später am Monatsletzten endet, obwohl der Vertragsabschluss und die Übergabe erst einige Tage nach dem Monatsersten erfolgt sind. Der Autor weist darauf hin, dass die Wirksamkeit hier zugunsten des Mieters angenommen wurde, der sich auf die bei befristeten Mietverhältnissen längere Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung (§ 16 Abs 8 MRG) berief. Sollte die Vordatierung des Mietvertragsbeginns die Umgehung der Befristungsregelungen zum Vorteil des Vermieters bezwecken, sei von Unwirksamkeit auszugehen. Im Übrigen sollte dem Mieter nach Ansicht des Autors auch im Fall einer unwirksamen Befristungsvereinbarung die längere Frist für die Prüfung des Mietzinses zur Verfügung stehen.