Eine vom Strafgericht rechtskräftig verurteilte Person kann sich in einem späteren Zivilprozess aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils nicht darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben (zB 4 Ob 201/16m = Zak 2017/20, 17). Die Autoren vertreten die Auffassung, dass in Schiedsverfahren die Bindungswirkung des Strafurteils in gleicher Weise eingreift. Die Nichtbeachtung rechtfertige die Anfechtung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO).