Ersatzansprüche aus dem Titel Schadenersatz, Bereicherung oder Prozesskostenersatz werden als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zugesprochen, auch wenn der Ersatzberechtigte als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gem Art XII EGUStG kann der Ersatzpflichtige jedoch in einem weiteren Verfahren einen Rückersatzanspruch geltend machen, sobald und soweit der Ersatzberechtigte den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen könnte (siehe zB 6 Ob 130/16k = Zak 2016/588, 314). Der Autor geht näher auf den Rückersatz ein. Ua weist er darauf hin, dass Art XII EGUStG dem Ersatzpflichtigen das Recht auf Auskunft über den Vorsteuerabzug und auf Belegeinsicht einräumt. Daher sei eine Stufenklage möglich.