Zusätzlich zur Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen nach § 7 FAGG muss der Unternehmer den Verbraucher gem § 8 Abs 1 FAGG bei Vertragsabschlüssen über Websites unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen (ua die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis) hinweisen. Die Autoren sehen den Zweck in einer Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte des Vertrags, die es dem Verbraucher ermöglicht, seine Bestellung auf einen Blick zu prüfen. Daher sollte die Information auf dieser Ebene komprimiert ausfallen. Bezüglich der Wareneigenschaften genüge uU eine Abbildung des gewählten Produkts, das die wesentlichsten Spezifikationen (zB gewählte Farbe) erkennen lässt. Eine neuerliche Aufzählung von Produktdetails sei nicht erforderlich.