Der Autor weist darauf hin, dass die Ausschlagung des Erbrechts iSd § 805 ABGB durch einseitige Erklärung im Verlassenschaftsverfahren erfolgt und nach ausdrücklicher Regelung (§ 806 ABGB) unwiderruflich ist. Eine Vereinbarung, mit der sich der Erbe verpflichtet, das Erbrecht auszuschlagen (schuldrechtlicher Erbverzicht), sei zulässig; darin liege kein Verstoß gegen § 803 ABGB. Gem § 808 Abs 2 ABGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft nicht unter dem Vorbehalt des Pflichtteils ausschlagen. Wenn der Wert des Erbteils jenem des Pflichtteils entspricht oder diesen übersteigt, führe die Ausschlagung des Erbrechts dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte gar nichts erhält. Unterschreite der Wert des Erbteils jenen des Pflichtteils, behalte er die Differenz als Pflichtteilsanspruch in Geld. Gleiches gelte im Fall der Ausschlagung eines Vermächtnisses durch einen Pflichtteilsberechtigten.