Nach Ansicht der Autoren kann nur ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft als Superädifikat qualifiziert werden. Selbstständige Bestandteile seien ohnehin von vornherein sonderrechtsfähig und könnten ohne Absonderung veräußert und verpfändet werden oder Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts sein. Eine Windkraftanlage sei kein Superädifikat, sondern (abgesehen vom Betonfundament) eine selbstständige Sache, weil sie ohne Substanzschädigung und ohne relevante Wertminderung abgebaut werden könne.