ABGB: § 1325
Der OGH hält an der Rsp fest, dass der Schmerzengeldanspruch für die nicht krankheitswertige Trauer über den Tod eines nahen Angehörigen (Trauerschmerzengeld) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schädigers voraussetzt.
Ob Trauerschmerzengeld nicht nur im Fall des Todes, sondern auch im Fall einer schwersten Verletzung des nahen Angehörigen (hier: dauernde Pflegebedürftigkeit des Kindes) zusteht, bleibt weiter offen. Auch bei einer Schwerstverletzung wäre grobes Verschulden die Haftungsvoraussetzung.