KAKuG: § 5c Abs 3
Vlbg SpitalG: § 28a
Die Direktklagebefugnis des geschädigten Patienten gegen den Haftpflichtversicherer des Krankenanstaltenbetreibers gem § 5c Abs 3 KAKuG bzw § 28a Vlbg SpitalG besteht nicht nur bei Krankenanstalten, die der Versicherungspflicht unterliegen, sondern auch bei davon ausgenommenen Krankenanstalten der öffentlichen Hand, die freiwillig eine Haftpflichtversicherung abschließen.