Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann gem Art 7 EuVTVO auf den Prozesskostenersatzanspruch erstreckt werden, wenn der Prozessgegner auch diesem niemals widersprochen hat. Eine vom Hauptanspruch losgelöste Bestätigung ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-66/17 , Chudas/Deutsche Allgemeine Versicherung jedoch nicht möglich. Wenn es sich bei dem mit Versäumungsurteil für berechtigt erkannten Hauptanspruch um keine Forderung iSd EuVTVO (dh Geldforderung) handelt und deshalb diesbezüglich keine Bestätigung erfolgen kann, könne auch der Prozesskostenersatz nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.