In Fällen verbotener Einlagenrückgewähr stehen der Gesellschaft einerseits nach § 83 Abs 1 GmbHG, § 56 AktG stets ein besonderer gesellschaftsrechtlicher Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter, andererseits unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen weiteren Personenkreis Bereicherungsansprüche zu. Aus Anlass einer aktuellen Entscheidung lotet der Beitrag die Grenze des Kreises der Rückzahlungsverpflichteten aus.