Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt Entlohnung nach TP 3 A RATG, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgte; andernfalls ist der niedrigere Ansatz des TP 7 RATG maßgeblich. Der Auftrag des Gerichts an den Sachverständigen, die Parteienvertreter vom Termin der Befundaufnahme zu verständigen, reicht nach einem Teil der Judikatur für die höhere Honorierung nicht aus (zB LG Salzburg 22 R 69/11t = Zak 2011/647, 342). In der Rs 133 R 122/17i hat sich das OLG Wien der Gegenauffassung angeschlossen. Eine formalistische Betrachtungsweise erscheine nicht gerechtfertigt. Mit dem Auftrag an den Sachverständigen gebe das Gericht in ausreichender Weise zu erkennen, dass es die Beiziehung der Parteienvertreter für erforderlich hält.