ABGB: § 552
VersVG: § 166, § 167
Die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag kann durch letztwillige Verfügung begründet, aufgehoben oder geändert werden.
ABGB: § 552
VersVG: § 166, § 167
Die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag kann durch letztwillige Verfügung begründet, aufgehoben oder geändert werden.