ABGB: § 758 idF vor ErbRÄG 2015 (≈ § 745 neu), § 830, § 914, § 1389
Aufgrund des gesetzlichen Vorausvermächtnisses steht dem überlebenden Ehegatten gegenüber den Erben ein obligatorisches Wohnrecht an der Ehewohnung zu. Im Fall der Zivilteilung der Liegenschaft mit der Ehewohnung sind die Erben grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme des Wohnrechts in die Versteigerungsbedingungen zuzustimmen.