ABGB: § 1500
Wenn dem Erwerber die außerbücherliche Rechtslage fahrlässig nicht bekannt war, wird sein Vertrauen auf den Grundbuchstand nicht gem § 1500 ABGB geschützt.
Vom Liegenschaftserwerber wird vor dem Erwerb die Besichtigung der Liegenschaft in der Natur durch Abgehen verlangt. Wären dabei Hinweise auf eine außerbücherliche Rechtslage erkennbar gewesen, die Nachforschungspflichten ausgelöst hätten, begründet die unterlassene Besichtigung Fahrlässigkeit.