HeimAufG: § 2
StVG: § 179a Abs 1
Wenn ein aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassener Rechtsbrecher aufgrund einer Weisung des Strafvollzugsgerichts während der Probezeit in einer Nachbetreuungseinrichtung wohnt, unterliegt dieser Aufenthalt nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle nach dem HeimAufG.