EO: § 382b, § 382e
Bei Gewalt in der Wohnung kann die gefährdete Partei sowohl eine Gewaltschutzverfügung nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) als auch eine Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO (ohne Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses, aber mit Interessenabwägung) beantragen.