In 4 R 145/18y gelangte das OLG Linz zum Schluss, dass die Deaktivierung des Rückverkehrs über den WEB-ERV und die Hinterlegung einer falschen Anschrift, die auch eine ersatzweise postalische Zustellung unmöglich macht, analog § 20 ZustG als Annahmeverweigerung behandelt werden können. Eine Partei hatte ihre Zustellanschrift mit einem WEB-ERV-Code angegeben, diesen aber während des Verfahrens auf "E" (nur Einbringungen) gesetzt. Da deshalb keine elektronische Zustellung eines Beschlusses erfolgen konnte und die Partei dem Gericht keine andere vollständige Postanschrift bekannt gegeben hatte, wurde die Zustellung per Post an die im WEB-ERV hinterlegte Anschrift verfügt. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Abgabestelle der Partei. Das OLG Linz sah in diesem Verhalten insgesamt eine schlüssige Annahmeverweigerung und ging deshalb von einer wirksamen Zustellung des Beschlusses analog § 20 ZustG aus.