In der Rs 2 R 219/18y vertrat das LG Feldkirch die Auffassung, dass ein Zustellkurator iSd § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG in einem Kindschaftsverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) vom Rechtspfleger bestellt werden kann, auch wenn die unbekannt abwesende Partei ausländische Staatsbürgerin ist und sich wahrscheinlich im Ausland aufhält. Unter den Richtervorbehalt, der in diesem Fall in § 19 Abs 2 Z 5 lit c RpflG für die Kuratorenbestellung vorgesehen ist, falle nur die Bestellung eines Abwesenheits-, nicht aber eines Zustellkurators.