Nach Ansicht des LGZ Wien (46 R 296/18x) existiert keine Sperrfrist, die den betreibenden Gläubiger daran hindern würde, schon kurz nach dem negativen Ergebnis einer Hauptverbandsabfrage den neuerlichen Vollzug der Gehaltsexekution durch eine neue Abfrage zu beantragen. Die Vorinstanz war unter Berufung auf 3 Ob 131/88 = EvBl 1989/61 davon ausgegangen, dass ein neuer Vollzug "nur etwa alle drei Monate zulässig" ist. Das LGZ Wien sah dafür keine Rechtsgrundlage (so auch LG Wr Neustadt 17 R 164/17i).