Zu 7 Ob 189/17w = Zak 2018/602, 315: Der Kündigungsgrund der Verwertung des Mietobjekts gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (§ 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG) kann auch dann vorliegen, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht ständig untervermietet, sondern es laufend auf einer Buchungsplattform zur kurzzeitigen Untervermietung anbietet und nur bei Nachfrage untervermietet. Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig ist, hängt in diesem Fall nicht von den pro Monat tatsächlich lukrierten Einnahmen aus der Untervermietung ab. Vielmehr kommt es auf das Verhältnis des Entgelts, das der Mieter für die kürzeste Untervermietungsperiode (zB Tag) fordert, zu seinen auf dieselbe Periode heruntergerechneten Aufwendungen an.