Nach 2 Ob 162/16m = Zak 2017/493, 294 sind Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Heimhelfer, die über den psychischen Zustand des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung Auskunft geben können, im Erbrechtsverfahren grundsätzlich von ihren gem § 54 ÄrzteG und § 6 GuKG bestehenden Verschwiegenheitspflichten entbunden. Sofern keine abweichenden Willensäußerungen zu Lebzeiten bekannt sind, sei nämlich von einem hypothetischen Entbindungswillen des Verstorbenen auszugehen, weil die Feststellung der Testierfähigkeit oder -unfähigkeit und damit des wahren Willens seinem Interesse entsprechen sollte. Die Autoren sehen in dieser Entscheidung eine Aushöhlung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten post mortem. Eine fingierte Zustimmung könne nicht die Außerkraftsetzung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten rechtfertigen.