§ 2 Abs 4 WEG differenziert zwischen notwendigen und gewillkürten allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsliegenschaft. Für notwendige allgemeine Teile (zB Zugangsbereiche ohne Alternativen) ist nach hA mangels Verfügbarkeit iSd § 17 Abs 1 WEG eine Benützungsregelung nicht zulässig. Der Autor stimmt dieser Auffassung mit der Einschränkung zu, dass Ausnahmefälle existieren, in denen doch eine Benützungsregelung getroffen werden kann, etwa bei einer geringfügigen Benützung oder mangels Betroffenheit anderer Wohnungseigentümer als der Benützungsberechtigten. Bei einem Personenlift handle es sich um eine notwendige Allgemeinfläche. Dennoch komme im Fall eines erst nachträglich eingebauten Liftes eine Benützungsregelung in Betracht.