Zusätzlich zur Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen nach § 7 FAGG muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Vertragsabschlüssen über Websites gem § 8 Abs 1 FAGG unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise bestimmte Informationen - ua über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis - erteilen (siehe 4 Ob 5/18s = Zak 2018/122, 74). Der Autor geht aus Anlass dieser Entscheidung auf die Frage ein, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die Informationspflichten des FAGG haben. Seiner Ansicht nach kann ein solcher Verstoß allein nicht die Anfechtung des Vertrags wegen eines Geschäftsirrtums rechtfertigen oder zu einer Haftung des Unternehmers aus culpa in contrahendo führen. Die unmittelbaren Konsequenzen seien im FAGG abschließend geregelt. Bei der Informationspflicht nach § 8 Abs 1 FAGG sei lediglich eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion vorgesehen.