In 9 Ob 85/17s = Zak 2018/361, 195 hat sich der OGH erstmals mit der Frage befasst, welche Rechtsfolge es hat, wenn die Vereinbarung über eine Hauptleistungspflicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. In Anlehnung an die Rsp zu missbräuchlichen Klauseln gelangte er zum Schluss, dass die intransparente Vereinbarung unwirksam ist und die Füllung der Vertragslücke durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht kommt, wenn der Vertrag ansonsten zum Nachteil des Verbrauchers undurchführbar wäre. Der Autor bezweifelt die Prämisse. Das Kriterium der Undurchführbarkeit folge nicht wie vom OGH angenommen zweifelsfrei aus der EuGH-Judikatur zur Klausel-RL 93/13/EWG . Dabei handle es sich um eine Fehlinterpretation der Vorabentscheidung C-26/13 , Kásler und Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank = Zak 2014/303, 162, die auch dem EuGH in Folgeentscheidungen unterlaufen sei. In Wahrheit existiere noch keine gesicherte Judikatur des EuGH zu den Voraussetzungen der Lückenschließung. Daher sollte durch Vorabentscheidungsersuchen eine Klärung angestrebt werden.