ZustG: § 2 Z 4
EuZVO: Art 14
Gem § 2 Z 4 ZustG handelt es sich bei einem Ort, den der Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat, um eine Abgabestelle. Dies ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist, dass eine unrichtige Adresse, die der Empfänger angegeben hat und die vom Typus her als Abgabestelle geeignet ist, als Abgabestelle behandelt werden und unter den allgemeinen Voraussetzungen zu einer wirksamen Zustellung (grundsätzlich nur durch Hinterlegung) führen kann. Orte, die nicht dem Typus einer Abgabestelle entsprechen, sind von dieser Regelung nicht erfasst.