EKHG: § 1, § 9
AHG: § 1
Für ein "Faltstraßengerät" des Bundesheers trifft die Republik Österreich als Halterin die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Das Auslegen der Faltstraße zählt zum Betrieb des Fahrzeugs iSd EKHG.
EKHG: § 1, § 9
AHG: § 1
Für ein "Faltstraßengerät" des Bundesheers trifft die Republik Österreich als Halterin die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Das Auslegen der Faltstraße zählt zum Betrieb des Fahrzeugs iSd EKHG.