ZPO: § 233 Abs 1
ABGB: § 523
Streitanhängigkeit liegt vor, wenn der später geltend gemachte Anspruch durch die rechtskräftige Entscheidung des zuerst geltend gemachten Anspruchs ebenfalls abschließend erledigt wird. Dies ist nicht nur bei identen Begehren, sondern auch dann der Fall, wenn im zweiten Prozess bei vertauschten Parteirollen das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens geltend gemacht wird.