ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 4, § 55
Ordnungslinien haben keinen Gebotscharakter. Aus einer Ordnungslinie ohne zuvor angebrachtes Zeichen "Vorrang geben" kann kein Vorrang des Querverkehrs abgeleitet werden.
ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 4, § 55
Ordnungslinien haben keinen Gebotscharakter. Aus einer Ordnungslinie ohne zuvor angebrachtes Zeichen "Vorrang geben" kann kein Vorrang des Querverkehrs abgeleitet werden.